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Fünfte Änderung der Trinkwasserverordnung

Fünfte Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung

Am 17.09.2021 wurde vom deutschen Bundesrand die fünfte Änderung der Trinkwasserverordnung verabschiedet. Sie enthält nun auch die, durch die EU-Trinkwasserrichtlinie gegebene Flexibilisierungsmöglichkeit für b-Anlage (Wasserversorgunganlagen mit weniger als 10 m³ Wasser Entnahme pro Tag). Dies dürfte vor allem Vermieter und kleinere Wasserwerke betreffen.

Das Gesundheitsamt erhält mit der Änderung das Recht festzulegen, in welchem Zeitabstand die Parameter der Gruppe B der Anlage 4 Buchstabe b der Trinkwasserverordnung untersucht werden müssen. Die Flexibilisierung entfällt, sobald ein Parameter überschritten ist. E. coli und Enterkokken sind davon ausgenommen.

 

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